Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen
Stand 01/2019
1. Allgemeines
1.1. Der TOP Eventservice ist sehr daran interessiert, Sie als Kunden langfristig zu betreuen und Ihnen zur Seite zu stehen. Hierfür ist es notwendig, klare Regelungen und Bedingungen zu
vereinbaren um eventuelle Missverständnisse auszuräumen.
1.2. Für alle Geschäfte -auch zukünftige- gelten ausschließlich die Miet- und Geschäftsbedingungen von TOP Eventservice. Eigene Bedingungen des Kunden / Mieters gelten nicht -und zwar auch dann
nicht- wenn TOP Eventservice derartigen Bedingungen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen sollte.
1.3. Alle Angebote sind freibleibend. Eine Zwischenvermietung behalten wir und ausdrücklich vor. Nebenabreden, Vorbehalte oder Ergänzungen bedürfen zur Ihrer Gültigkeit der Schriftform.
1.4. Vereinbarungen die mit einem Beauftragten von TOP Eventservice getroffen wurden, haben nur Gültigkeit wenn Sie von TOP Eventservice schriftlich bestätigt werden.
2. Vertragsabschluss
2.1 Grundlage für den Vertrag ist das jeweilige Angebot von TOP Eventservice, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgeschrieben werden.
2.2 Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung der Bestellung zustande.
3. Leistungsumfang
3.1. In der Auftragsbestätigung ist der Umfang der vereinbarten Leistungen dargestellt. Sollten vom vereinbarten Leistungsumfang oder -ablauf Abweichungen oder Änderungen notwendig werden, wird
TOP Eventservice dies dem Kunden mitteilen.
3.2. Die von TOP Eventservice angebotenen Leistungen sind vom Kunden zu überprüfen und innerhalb von drei Tagen durch Unterschrift freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten die
Leistungen als genehmigt.
3.3. TOP Eventservice ist berechtigt, bestelltes Mietgut durch gleichwertiges oder besseres Mietgut zu ersetzen, falls TOP Eventservice aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage ist, das
bestellte Material zu liefern.
3.4. Falls die vereinbarten Leistungen nur erbracht werden können, wenn der Kunde mitwirkt, wird der Kunde TOP Eventservice rechtzeitig alles zur Verfügung stellen, was für die Leistungserfüllung
erforderlich ist.
3.5. Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm an TOP Eventservice zur Verfügung gestellten Unterlagen auf eventuelle bestehende Urheber- oder sonstige Rechte Dritter überprüft sind und stellt
TOP Eventservice bei Rechtsverletzungen von der Inanspruchnahme Dritter frei.
3.6. Soweit TOP Eventservice in Erfüllung seiner Aufgaben Verträge mit Dritten abschließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und im Auftrag des Kunden. Obwohl nicht TOP Eventservice,
sondern der Kunde, Vertragspartner dieser beauftragten Dritter ist, wird TOP Eventservice im Interesse des Vertrages, diesem Dritten gegenüber weisungsberechtigt.
3.7. Bei Abschluss von Verträgen mit Künstlern ist eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten. TOP Eventservice ist, auch wenn selbst nicht Vertragspartner, gesetzlich
verpflichtet, an die Künstlersozialkasse Engagements von Künstlern zu melden. Bemessungsgrundlage sind alle Entgelte, die für die künstlerische Leistungen gezahlt werden, ausgenommenen sind die
ausgewiesene Umsatzsteuer der steuerfreien Aufwandsentschädigungen und die in §3 Nr.26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen. TOP Eventservice hat die Abgabe in der jeweils
gesetzlich festgelegten Höhe an die Künstlersozialkasse abzuführen und somit Anspruch auf Ersatz durch den Kunden.
3.8. Sollten Veranstaltungsbedingt Gebühren wie z.B. für die GEMA oder Kosten für Energie, Wasser, Müll etc. anfallen, so sind diese vom Kunden zu entrichten.
4. Preise, Mietzeitraum
4.1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der gesetzlichen gültigen Umsatzsteuer.
4.2. Die Mietdauer des Mietgutes umfasst 1-5 Tage.
4.3. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Mietgut selbst, ohne Personalkosten, Transport, Versicherung, Betriebsstoffe usw. Diese Kosten werden gesondert berechnet.
4.4. Das Mietgut wird dem Kunden nur für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Für eine Verlängerung dieses Zeitraums ist die schriftliche Zustimmung von TOP Eventservice
erforderlich. TOP Eventservice hat danach das Recht, einen zusätzlichen Mietbetrag auf Grund der aktuellen Preisliste in Rechnung zu stellen.
4.5. Wenn der Kunde das Mietgut nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben kann, muss der Kunde TOP Eventservice umgehend darüber informieren. Des Weiteren trägt der Kunde eventuelle
Schadensersatzansprüche weiterer Kunden, die wegen des Versäumnisses nicht ihr Mietgut bekommen konnten.
5. Kaution
5.1. TOP Eventservice behält sich das Recht vor, eine Sicherheit in Form einer Bargeldkaution, Bankbürgschaft o.ä. zu verlangen.
5.2. Nach Ablauf des Leistungszeitraumes wird die Rückzahlung des Kautionsguthabens des Kunden erst dann fällig, wenn das Mietgut zurückgegeben wurde und TOP Eventservice die Möglichkeit hatte,
das Mietgut auf eventuelle Beschädigungen zu überprüfen und alle Ansprüche aus dem Vertrag befriedigt sind.
6. Stornierung
6.1. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Auftrag bis zu 8 Wochen vor Mietbeginn zu stornieren, ohne das ihm hierdurch Kosten entstehen, es sein denn, TOP Eventservice hat Fremdmaterial angemietet
und es entstehen durch die Stornierung von Fremdmaterial erhöhte Kosten, dann hat der Kunde diese zu erstatten.
6.2. Erfolgt die Stornierung nach dieser Frist, wird ein pauschaler Schadensersatz wie folgt berechnet:
- Bis zu 6 Wochen vor dem vereinbarten Termin: -> 40%
- Bis zu 4 Wochen vor dem vereinbarten Termin: -> 60%
-Bis zu 1 Wochen vor dem vereinbarten Termin : -> 80%
-Ab 7 Tage vor dem vereinbarten Termin: -> 100%
6.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen.
7. Abholung und Lieferung
7.1. Die Anlieferung des Mietgutes erfolgt zu ebener Erde hinter die erste Türe.
7.2. Für die Anlieferung des Mietgutes ist eine LKW taugliche Zufahrt mit einer Mindestbreite von 3,0 m und einer Mindesthöhe von 4,0 m notwendig.
7.3. Bei Selbstabholung durch den Kunden hat dieser das Mietgut auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass das Mietgut vorschriftsmäßig in ein
geschlossenes Fahrzeug geladen wird. Auf Spanngurte, Schutzdecken sowie entsprechende Befestigungsmöglichkeiten ist zu achten.
7.4. Mit der Übergabe des Mietgutes geht die Gefahr auf den Kunden über.
7.5. Verzögerungen infolge höherer Gewalt, hierzu gehören insbesondere Streik, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen und verspätete Rückgabe oder Beschädigung durch den Vormieter, auch wenn
sie bei Lieferanten von TOP Eventservice oder eines Unterlieferanten eintreten, hat TOP Eventservice auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigt TOP
Eventservice die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom noch nicht erfüllten Vertrag zurückzutreten.
Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er an der Leistung kein Interesse mehr hat, bzw. die Abnahme unzumutbar ist.
7.6. Das Mietgut ist nicht versichert. Dem Kunden wird der Abschluss einer entsprechenden Veranstaltungshaftpflichtversicherung für die Dauer des Leistungszeitraumes einschließlich der Zeiten für
den Auf- und Abbau empfohlen.
8. Pflichten des Kunden
8.1. Der Kunde muss TOP Eventservice unverzüglich informieren wenn:
-das Mietgut bei der Anlieferung nicht vollständig ist
-das Mietgut beschädigt ist
-das Mietgut gestohlen wurde oder auf andere Weise verloren gegangen ist
Dies muss binnen 2 Stunden nach der Warenübergabe erfolgen.
8.2. Das Mietgut darf durch den Kunden ausschließlich der Bestimmung und für das vereinbarte Projekt benutzt werden. Es darf deshalb ohne schriftliche Zustimmung von TOP Eventservice nicht
Dritten zur Benutzung überlassen werden.
8.3. Ohne vorherige Zustimmung von TOP Eventservice darf der Kunde keine Veränderungen am vermieteten Material vornehmen.
8.4. Transportmaterial und Leertransportbehälter müssen in unmittelbarer Nähe des Montageortes gelagert werden können. Falls dies nicht möglich ist, müssen zusätzliche Kosten für anderweitige
Zwischenlagerungen oder Abtransporte in Rechnung gestellt werden.
8.5. Bei einer Entfernung des Montageortes von mehr als 100 km vom Standort Burkardroth stellt der Kunde auf seine Kosten ein ausreichendes Catering (auch für Vegetarier) und
Übernachtungsmöglichkeiten in der Nähe des Montageortes für die Mitarbeiter von TOP Eventservice während dem Auf- und Abbau zur Verfügung. Bei Nichterfüllung ist eine Pauschale von 20,00 EUR /
Person / Tag für das Catering sowie 60,00 EUR / Person / Tag für die Übernachtung zu entrichten.
8.6. TOP Eventservice behält sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen Mietgut von TOP Eventservice aufgestellt wird, zu Marketingzwecken von TOP Eventservice Fotoproduktionen,
Videoaufnahmen usw. zu machen.
8.7. Es ist nicht gestattet, das Mietgut zu bekleben, zu bemalen oder bekleben oder bemalen zu lassen.
8.8. Die Anbringung von Werbematerial kann nur erfolgen, wenn dies ohne jeglichen sichtbaren. Schaden vom Kunden wieder entfernt wird.
8.9. Verunreinigungen die auf unnatürliche Weise entstehen werden bei erforderlicher Reinigung zusätzlich in Rechnung gestellt.
9. Vermieterhaftung
9.1. Der Kunde kann Schadensersatz für die Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nur dann verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Lasten fallen.
9.2. Für eingebrachte Sachen des Kunden oder Dritter haften wir nicht, insoweit ist der Abschluss von Versicherungen gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser und ähnlichen Risiken Sache des
Mieters.
10. Zelte ( Fliegende Bauten)
10.1. Der Kunde hat insbesondere zu beachten, dass alle Zelte und Böden generell mit Erdanker ( bis zu 1,40 m Länge) im Untergrund gesichert werden müssen. TOP Eventservice übernimmt für Schäden
und Folgeschäden die durch die Verankerung im Erdreich entstehen können, (z.B. defekte elektrische Leitungen, Rohr- & Wasserleitungen, etc.) keinerlei Haftung. Der Kunde muss sich vor dem
Aufbau über im Untergrund verlegte Leitungen oder alte Fundamente durch einholen eines aktuellen Verlegeplanes sicher informieren.
10.2. Die Wiederherstellung des Bauplatzes in den ursprünglichen Zustand ist Sache des Kunden, hierzu gehört insbesondere das Verschließen der Bohrlöcher.
10.3. TOP Eventservice geht soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, von einen ebenerdigen gut verdichteten und bebaubarem Gelände sowie der Möglichkeit aus, die Zeltanlage mit bis zu
1,40 langen Erdankern zu sichern.
10.4. Im Leistungsumfang ist ein Höhenausgleich von max. 10 cm eingeplant, weiterer Bodenausgleich wird gesondert berechnet.
10.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Zeltanlage gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser und ähnlichen Risiken zu versichern. Einen Schaden des Mietgutes bei Übergabe, muss der Kunde sofort
reklamieren, nach Ingebrauchnahme festgestellte Schäden oder Mängel gehen zu Lasten des Kunden.
10.6. Das vorzeitige Entfernen von Dach- und/oder Seitenplanen ist ohne Anwesenheit und Anweisung eines Richtmeisters von TOP Eventservice nicht gestattet. Schäden die durch unsachgemäße
Handhabung entstehen sowie Mehraufwand durch falsches Packen werden in vollem Umfang in Rechnung gestellt.
10.7. Bei Schnellfall hat der Kunde für sofortige Räumung der Dächer von etwaigen Schneelasten zu sorgen.
10.8. Bei Sturm und/oder Unwetter steht der Kunde dafür ein, dass alle Ein- und Ausgänge des Zeltes dicht gehalten werden. Droht oder entsteht ein Schaden an der Zeltanlage, so muss der Kunde
alles tun, um den Schaden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Der Kunde verpflichtet sich, TOP Eventservice darüber auf dem Laufenden zu halten.
11. Bauaufsichtliche Abnahme
11.1. Der Kunde ist verpflichtet, die örtlichen Bauaufsichtsbehörden über den vorgesehenen Zeltaufbau zu informieren und einen Abnahmetermin mit der Behörde zu vereinbaren. Falls die Montage
durch TOP Eventservice erfolgt, ist der Termin so zu wählen, dass der Richtmeister von TOP Eventservice an der Abnahme teilnehmen kann.
11.2. Alle durch die Bauaufsicht gemachten Auflagen hat der Kunde zu erfüllen, es sei denn, sie betreffen die Zeltkonstruktion.
11.3. Der Kunde hat die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder auszubringen und betriebsbereit zu halten.
11.4. TOP Eventservice stellt für die bauaufsichtliche Abnahme das zum Zelt gehörende, gültige Prüfbuch oder -wenn ein Prüfbuch noch nicht ausgestellt sein sollte– eine vorläufige
Prüfbescheinigung zur Verfügung. Diese Unterlagen dürfen nur im Zusammenhang mit der Abnahme verwendet werden, da sie urheberrechtlich geschützt sind. Die Behördengebühren für die Abnahme trägt
der Kunde.
12. Inventar ( Einrichtungsgegenstände)
12.1. Sollte der Kunde das Mietgut selbst abholen, muss er dies auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit prüfen. Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde für einen vorschriftsmäßigen Transport
zu sorgen.
12.2. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird das Mietgut durch den Kunden selbst abgeholt und zurückgebracht. Ein Transport ist durch TOP Eventservice gegen Aufpreis
möglich.
12.3. Das Mietgut wird bei Anlieferung bis hinter die erste Türe ebenerdig gebracht. Sollte der Ladeweg länger als 30 m sein, stellt der Kunde ausreichend Helfer zum Be- und Entladen zur
Verfügung.
12.4. Am vereinbarten Abholtag muss das Mietgut zum vereinbarten Zeitpunkt sortiert und sauber gestapelt hinter der ersten Türe ebenerdig bereit stehen.
Wir behalten uns vor, den zusätzlichen Zeitaufwand bei Nichterfüllen in Rechnung zu stellen.
12.5. Bei der Abholung wird das Mietgut sofort, soweit möglich, kontrolliert und gezählt. Wenn das Mietgut aus Geschirr, Besteck und / oder anderen Kleinteilen besteht, kann dies nicht sofort
beim Einladen kontrolliert werden. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die endgültige Zählung und Kontrolle erst in den Räumlichkeiten von TOP Eventservice stattfindet. TOP Eventservice
garantiert, dass im Zeitraum zwischen der Abholung und der Zählung im Lager kein Verlust und keine Beschädigungen entstehen.
12.6. Der Kunde hat das Recht, bei der Zählung in den Räumlichkeiten von TOP Eventservice dabei zu sein.
12.7. Der Kunde muss das Mietgut sorgfältig behandeln.
12.8. Der Kunde gibt das Mietgut in dem Zustand und in der Form zurück, in der er es erhalten hat.
12.9. Porzellan, Gläser und Besteck müssen durch den Kunden so zurückgegeben werden, dass sie sofort maschinell gereinigt werden können, das heißt ohne Essenreste, Fettreste, usw.
12.10. Tischwäsche und Dekostoffe müssen trocken zurückgegeben werden.
12.11. Fehlendes Mietgut, defektes Mietgut wie z.B. Brandflecken an Tischwäsche, Rotweinflecken die nicht entfernt werden können, zerbrochene Gläser usw. werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung
gestellt.
12.12. Die Endreinigung jeglichen Mietgutes wird von TOP Eventservice übernommen und ist in den Kosten inkludiert.
13. Mängelrechte
13.1. Offen zutage tretende Mängel des Mietgutes sind unverzüglich bei Übergabe durch den Kunden zu rügen. Geschieht das nicht, gelten die Mängel als genehmigt bzw. als vereinbarte Beschaffenheit
des Mietgutes. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckungen anzuzeigen. Gleiches gilt für Diebstahl und sonstigen abhandenkommen.
13.2. TOP Eventservice hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Er kann die Beseitigung auch durch den Kunden vornehmen lassen. Im letzteren Fall trägt TOP Eventservice die Kosten der
Mängelbeseitigung nur bis zur Höhe eines von ihm ausdrücklich und schriftlich genehmigten Kostenvoranschlages des Kunden.
13.3. TOP Eventservice weist darauf hin, dass das komplette Mietgut aus der täglichen Verwendung kommt und Gebrauchsspuren aufweisen kann. Der Kunde akzeptiert, dass Gebrauchsspuren keine Mängel
sind.
14. Zahlungsbedingungen
14.1. Alle Kosten sowie Nebenkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, im Voraus durch Banküberweisung zu zahlen. Das gleiche gilt, wenn sich die Mietzeit verlängert.
14.2. Alle Rechnungen von TOP Eventservice sind ohne Abzug binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar.
14.3. Eine Auslieferung / Abholung kann nur erfolgen, wenn aus vorhergegangenen Aufträgen keine Außenstände zu verzeichnen sind.
14.4. Wird das geschuldete Entgelt durch den Kunden nicht wie vereinbart gezahlt oder kommt der Kunde aus anderen zwischen ihm und TOP Eventservice bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder
ergeben sich andere wichtige Gründe durch die eine Fortsetzung des Leistungsverhältnisses für TOP Eventservice nicht mehr zumutbar ist, so ist TOP Eventservice berechtigt, unverzüglich das
Mietgut an sich zu nehmen.
14.5. Der Mieter ist verpflichtet, TOP Eventservice den Zutritt zum Mietobjekt sowie dessen Abtransport zu ermöglichen.
14.6. Entstehen TOP Eventservice aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Leistungsdauer Kosten und andere nachweisbare Schäden, so hat der Kunde hierfür Ersatz zu leisten.
14.7. Aufrechnungen und Zurückhaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
15. Haftungsbeschränkung
15.1. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen TOP Eventservice als auch gegen seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf:
-Verletzung der Hauptleistungspflichten
-Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
-Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
In jedem Fall ist die Eintrittspflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese bemisst sich in der Regel nach dem jeweiligen Wert der Lieferung.
15.2. TOP Eventservice haftet insbesondere weder dem Kunden noch einem Dritten gegenüber für Nässeschäden durch Eindringen von Regen, Hagel oder Schnee, die an dem vom Kunden oder einem Dritten
in einem Zelt gelagerten Sachen entstehen.
16. Sonstiges
16.1. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist ungeachtet sonstiger Vereinbarungen über Liefer- und Zahlungsbedingungen Burkardroth.
16.2. Gerichtsstand ist Bad Kissingen. Wir sind jedoch auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des Kunden befugt. Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
16.3. Es gilt ausnahmelos deutsches Recht.
17. Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Miet- und Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichts rechtwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch
die Gültigkeit der Allgemeinen Miet- und Geschäftsbedingungen ansonsten nicht berührt. An dieser Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt, soweit
die Allgemeinen Miet- und Geschäftsbedingungen eine nichtvorhergesehene Lücke aufweisen.
Stand: 01.01.2017